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   RG, 04.12.1939 - 2 D 494/39   

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https://dejure.org/1939,361
RG, 04.12.1939 - 2 D 494/39 (https://dejure.org/1939,361)
RG, Entscheidung vom 04.12.1939 - 2 D 494/39 (https://dejure.org/1939,361)
RG, Entscheidung vom 04. Dezember 1939 - 2 D 494/39 (https://dejure.org/1939,361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Des versuchten Betruges kann sich schuldig machen, wer durch irreführende Auskünfte bei einer Ausschreibung den Zuschlag zu erreichen und hierdurch anderen Beteiligten die sichere Anwartschaft auf den Zuschlag zu entziehen sucht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 382
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (RGSt 73, 382; RG HRR 1941, 169; BGH Urt. vom 22 April 1952 - 1 StR 384/51 - bei Dallinger MDR 1952, 409).

    Der Wert eines Vermögens bemißt sich nicht nach der persönlichen Einschätzung seines Inhabers (RGSt 73, 382; 76, 49; RG DR 1942, 1145 Nr. 15; BGH MDR 1952, 409 a.a.O.).

    Jedenfalls wäre diese nicht von solcher Gewißheit, daß sie seinem Vermögen zugerechnet werden könnte, wie das das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 73, 382 für einen in sicherer Aussicht stehenden ordnungsmäßigen Vertragsabschluß des Getäuschten mit einem Dritten angenommen hat; denn der Verkäufer sichert die Eigenschaft betrügerisch zu.

  • BGH, 15.11.1951 - 4 StR 574/51

    Drehbank - § 263 StGB, verkürzte Ausbezahlung des Diebs durch den Hehler,

    In dieser Richtung weist bereits die Rechtsprechung, wonach auch verjährte Ansprüche, Forderungen aus Spiel oder Wette und sogar die Kundschaft (RGSt 42, 424, 426 udd angef) sowie andere Anwartschaften auch künftigen, mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Vermögenszuwachs (RGSt 73, 382 ff.; 74, 316 f.; 75, 62) Gegenstand einer Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB sein können.
  • BayObLG, 27.03.1991 - RReg. 4 St 15/91

    Parkuhr als Leistungsautomat

    Die Möglichkeit, mit Einverständnis des Betroffenen ein Verwarnungsgeld zu erheben, würde allenfalls nur eine unbestimmte Aussicht auf eine Vermögensmehrung bedeuten, die keinen Vermögenswert im Sinne von § 263 StGB darstellen könnte (RGSt 73, 382/384; BGHSt 17, 147/148, GA 1978, 332/333; Schönke/Schröder/Cramer § 263 Rn. 87).
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